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FG Sachsen-Anhalt, 06.11.2002 - 5 V 1726/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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FGO § 65 Abs. 1 S. 1
Ladungsfähige Anschrift als Bestandteil eines zulässigen Rechtsmittels; Anschriftenänderung während des Verfahrens; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1992)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 28.01.1997 - VII R 33/96
Angabe einer ladungsfähige Anschrift des Klägers als Erfordernis für eine …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.11.2002 - 5 V 1726/02
Rückschlüsse auf die zur Rechtsbehelfsführerbezeichnung erforderlichen Angaben lassen sich indes aus der Bedeutung der Klage-/Antragsschrift für das finanzgerichtliche Verfahren ziehen (BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585).Auch hierzu muss das Gericht die Anschrift des Klägers/Antragstellers kennen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 585).
- BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00
Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.11.2002 - 5 V 1726/02
Schließlich ist die Kläger-/Antragstelleranschrift zumindest deshalb regelmäßig erforderlich, weil anders nicht sichergestellt werden kann, dass sich der Kläger/Antragsteller bei etwaigem Unterliegen seiner Kostenpflicht nicht durch Unerreichbarkeit entzieht (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112). - BFH, 06.03.2001 - IX R 98/97
Bezeichnung des Klägers; Angabe der ladungsfähigen Anschrift
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.11.2002 - 5 V 1726/02
Denn der Kläger/Antragsteller hat im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273).