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   FG Sachsen-Anhalt, 06.11.2002 - 5 V 1726/02   

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https://dejure.org/2002,24403
FG Sachsen-Anhalt, 06.11.2002 - 5 V 1726/02 (https://dejure.org/2002,24403)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06.11.2002 - 5 V 1726/02 (https://dejure.org/2002,24403)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06. November 2002 - 5 V 1726/02 (https://dejure.org/2002,24403)
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    FGO § 65 Abs. 1 S. 1
    Ladungsfähige Anschrift als Bestandteil eines zulässigen Rechtsmittels; Anschriftenänderung während des Verfahrens; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1992)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.01.1997 - VII R 33/96

    Angabe einer ladungsfähige Anschrift des Klägers als Erfordernis für eine

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.11.2002 - 5 V 1726/02
    Rückschlüsse auf die zur Rechtsbehelfsführerbezeichnung erforderlichen Angaben lassen sich indes aus der Bedeutung der Klage-/Antragsschrift für das finanzgerichtliche Verfahren ziehen (BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585).

    Auch hierzu muss das Gericht die Anschrift des Klägers/Antragstellers kennen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 585).

  • BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.11.2002 - 5 V 1726/02
    Schließlich ist die Kläger-/Antragstelleranschrift zumindest deshalb regelmäßig erforderlich, weil anders nicht sichergestellt werden kann, dass sich der Kläger/Antragsteller bei etwaigem Unterliegen seiner Kostenpflicht nicht durch Unerreichbarkeit entzieht (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112).
  • BFH, 06.03.2001 - IX R 98/97

    Bezeichnung des Klägers; Angabe der ladungsfähigen Anschrift

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.11.2002 - 5 V 1726/02
    Denn der Kläger/Antragsteller hat im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273).
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